Die Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen im Sinne von ElWOG §16a. Ein Beispiel:
Ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten und einer Photovoltaikanlage am Dach nutzt gemeinschaftlich die vor Ort erzeugte Energie. Für diese vor Ort erzeugte und verbrauchten Mengen spart man sich nicht nur die Energiekosten sondern alle Teilnehmer können sich damit zusätzlich die Netzkosten sowie Steuern und Abgaben sparen. Überschüssige Energie wird ins Netz eingeliefert und kann verkauft werden bzw. zusätzlich bezogene Energie pro Teilnehmer rechnet wie bisher der jeweilige Energielieferant ab. Hier scheint es wichtig zu erwähnen, dass in unserem Beispiel auch nur 2 oder 3 der 4 Wohneinheiten teilnehmen könnten. Eine spätere Teilnahme z.B. durch einen Mieter/Besitzerwechsel ist möglich.
Für wen geeignet?
Wohnhäuser mit mindestens 2 Wohneinheiten und einer Einspeiseanlage, Hausbesitzer können die Stromkosten ggf. an ihre Mieter weiterverrechnen
Gesetzliche Voraussetzungen: Smart Meter. Alle Teilnehmenden Anlagen müssen an die selbe Hauptleitung angeschlossen sein
Mindestens 2 Teilnehmer
Tatsächliche bzw. Zusätzliche Voraussetzungen:
Smart Meter (IME) mit allen Funktionalitäten, (damit kann z.B. ein Kunde mit Opt-Out NICHT teilnehmen)
Registrierung als Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (www.ebutilities.at).Netzzusatzvereinbarung für Betreiber und alle Teilnehmer mit dem jeweiligem Netzbetreiber, Verträge zwischen Betreiber und allen Teilnehmern.
Nutzung des EDA-Portals (kann kostenpflichtig an einen Dienstleister übergeben werden)
Monatliche Abrechnung/Rechnungslegung des Betreibers an seine Teilnehmer (kann kostenpflichtig an einen Dienstleister übergeben werden)
Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen? (Exklusive der Kosten für die Einspeisung)
Die Registrierung bei ebUtilities und beim EDA Portal (das ist die Kommunikationsplattform „Energiewirtschaftlicher Datenaustausch“) sind kostenlos, allerdings verlangt der Netzbetreiber einmalig € 20,-- (ohne MwSt.) sowie monatlich 50 Cent (ohne MwSt.) für die Abrechnung, jeweils pro Zählpunkt. (Diese Kosten sollen allerdings künftig aus dem Gesetz gestrichen werden).
Aktuell sind die € 20,-- Euro "Einrichtungsgebühr" auch im Falle einer Änderung vorgesehen, weswegen es große Auswirkungen auf das jeweilige Aufteilungsmodell hat.
Rechtsanwalt empfielt sich
Da ein Vertrag zwischen dem Betreiber und den Teilnehmern erstellt werden muss in welchen z.B. auch die finanziellen Aufwände usw. festgelegt sind, empfiehlt sich diesbezüglich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt, insbesondere bei einer gemeinschaftlichen Investition sollten die möglichen Ausstiegsszenarien z.B. durch Aus- oder Umzug, geregelt werden. (Musterverträge findest du unter www.ebUtilities.at)
Für die Nutzung des EDA-Portals fallen (aktuell noch auf 100 Zählpunkte begrenzt) keine Kosten an, allerdings ist diese nicht intuitiv, weswegen man diese Aufwände an einen externen Dienstleister übergeben kann, wofür dann je nach Aufwänden einmalig oder fortlaufende Kosten entstehen würden. Für die Abrechnung seiner Teilnehmer, welche auch per Email erfolgen kann, stellt sich die Frage ob man diese selbst legen möchte, wofür im Regelfall Kosten für eine Abrechnungssoftware anfallen bzw. ob man diese ebenfalls an einen Dienstleister übergibt. Das Gesetz ist hier sehr eindeutig und so darf ein Energielieferant kein Betreiber einer solchen Anlage sein, was manche davon durch "Tochtergesellschaften" gelöst haben. Was kostet mich der Spaß also, wenn ich es einem Dienstleister übergeben will? Da man wie erwähnt als Betreiber oder Teilnehmer immer noch sein freies Wahlrecht des Energieanbieters oder Abnehmers hat, hängt es wohl vor allem von zwei Faktoren ab, nämlich ob dieser Dienstleister die Anlage auch errichtet und in welchem Bundesland man wohnt.
Was muss ich sonst noch wissen?
Der Gewinn des Betreibers durch den Stromverkauf gilt als Einkünfte durch gewerbliche Tätigkeiten.
Als Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage wird man in gewisser Art und Weise ein "kleiner" Energielieferant, wobei man dabei jedoch auch viele Pflichten hat. Eine dieser Pflichten, die elektronischen Prozesse sind hierbei besonders hervorzuheben, denn zusammen mit der Rechnungslegung scheint die größte Hürde von §16 a und damit der Grund zu sein, wieso es bisher keine 300 „Anlagenbetreiber“ in ganz Österreich gibt.
Alle Verträge einscannen
Als Betreiber ist man verpflichtet alle teilnehmenden Anlagen auf elektronischem Wege (EDA-Portal) an den Netzbetreiber zu melden. Das bedeutet man muss alle Verträge und Vollmachten einscannen und übermitteln, den Registrierungsprozess und Aktivierungsprozess für alle Anlagen durchführen sowie jegliche Änderungen rechtzeitig vorab melden. Rückwirkende Änderungen werden aufgrund dieser verpflichtenden Nutzung der elektronischen Prozesse ausgeschlossen und einen Teilnehmer mal eben auf die schnelle Nachmelden scheidet dadurch ebenfalls aus.
Die Namen der Teilnehmer müssen ident sein mit dem jeweiligen Vertragspartner beim Netzbetreiber, also nur wenn der Strom auch auf deinen Namen läuft, kannst du teilnehmen.
Es empfiehlt sich nicht, das Datum der Inbetriebnahme und das Datum des Beginns der gemeinschaftlichen Erzeugung auf den selben Termin zu legen, besser ist die Einlieferung beginnt mindestens ein paar Tage davor zu liefern. Warum?
Pro Gemeinschaft ist nur eine Aufteilungsvariante möglich, also werden alle Teilnehmer entweder statisch, oder dynamisch abgerechnet.
Für den jeweiligen Restnetzbezug der Teilnehmer z.B. für das was sie in der Nacht beziehen, weil da die Sonne nicht ganz so stark scheint, erhalten alle Teilnehmer wie gewohnt eine Abrechnung von ihren jeweiligen Energielieferanten bzw. auch vom Netzbetreiber, sofern man eine getrennte Rechnungslegung hat (Energie über den Energielieferanten, Netz und Abgaben über den Netzbetreiber).
Eine Registrierung als Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne von ElWOG §16a, nützt dir nichts wenn der Netzbetreiber dir z.B. mangels Anschluss oder Netzkapazitäten keinen Netzzugangsvertrag für eine Einspeisung gegeben hat.
Was sollte man vorab bedenken?
Sofern die Einlieferungsanlage noch nicht errichtet ist, stellt sich natürlich die Frage nach der Finanzierung. Aus diesem Grund ist es deshalb wesentlich, dass die Aufteilung der erzeugten Energiemengen ausschließlich durch den Netzbetreiber erfolgt, und es nur 2 Aufteilungsschlüssel dafür gibt.
Statisch = in %, z.B. um bei unserem Beispielfall zu bleiben, gibt es eine Einlieferung und 4 Teilnehmer, dementsprechend hätten alle 4 Teilnehmer 25%, benötigt einer mehr und der andere weniger, bezieht der Mehrverbraucher diese Menge aus dem Netz von seinem Energielieferanten zum "normalen" Gesamtpreis (Energie- und Netzkosten, sowie Steuern und abgaben) bzw. wird die Menge die der Verbraucher der seine 25% nicht nutzen kann, ins Netz eingeliefert und von seinem Energieabnehmer vergütet. Dieses Modell hat den Vorteil, einer fairen Aufteilung, weil jeder Teilnehmer seinen vertraglich definierten Anteil fix hat, aber leider auch den Nachteil, dass die vor Ort erzeugte Energie nicht zur Gänze genutzt werden kann, eben wenn ich als Teilnehmer meine 25% nicht verbrauche, weil ich ich z.B. Tagsüber die meiste Zeit nicht zu Hause bin.
Dynamisch = bei dieser Aufteilungsvariante erhalten jene Teilnehmer, der zum Zeitpunkt der Erzeugung am meisten benötigen, auch die meiste Energie, wodurch diese auch mehr Nutzen aus der Anlage ziehen können, da sie sich auch die vollen Netzkosten dafür sparen. Bei diesem Modell ist die Nachhaltigkeit und Effizienz im Fokus, da ich die vor Ort erzeugte Energie auch direkt nutzen kann. Der große Nachteil bei dieser Variante ist leider, dass die Teilnehmer, die im Regelfall unterschiedliche Verbrauchsverhalten haben, auch unterschiedlich von der Anlage profitieren. Dies ist besonders dann ein Problem, wenn alle Teilnehmer zu gleichen Anteilen in die Anlage investiert haben. Dieses Problemchen der Fairness lässt sich aber z.B. durch eine Aufrollung lösen, da der Betreiber alle Verbräuche und Mengen aller Teilnehmer übermittelt bekommt, könnte man so wie bei einer herkömmlichen Jahresabrechnung ein Guthaben bzw. eine Nachzahlung erhalten.
Niemand lebt ewig, man muss natürlich nicht gleich vom Schlimmsten ausgehen, dennoch sollte man am besten im Vertrag zwischen dem Betreiber und den Teilnehmern klären, was bei einem "Auszug" passiert. Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist wie bereits angeführt, an den Anschluss dem Anschlusspunkt an welchem die Einlieferung hängt, beschränkt. Zieht man z.B. von A nach B der Liebe wegen, sollten vor allem im Falle einer gemeinschaftlichen Investition die Anteile geregelt sein. Im Sterbefall wird der Netzzugangsvertrag im Regelfall auch nicht von den Erben übernommen, sondern der bestehende Vertragspartner wird abgemeldet und ein neuer kann sich neu anmelden. Beim statischen Modell ist aktuell wo die €20,-- (ohne MwSt.) vom Netzbetreiber pro Änderung noch verrechnet werden, deshalb zu bedenken, dass bei jeder Änderung diese Kosten für ALLE teilnehmenden Zählpunkte anfallen. Kommt also ein neuer Teilnehmer hinzu oder fällt ein Teilnehmer weg, müssen beim statischen Modell alle Teilnehmer die Änderungskosten bezahlen, wodurch die Gesamtersparnis stark beeinträchtigt werden könnte!
Ablauf in der Praxis:
Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass bereits eine Einspeiseanlage vorhanden ist und, dass man alles selbst macht, frei nach dem Motto - selbst ist der Mann bzw. die Frau. Wie bereits angeführt gibt es Energielieferanten bzw. Dienstleister die dich dabei kostenpflichtig Unterstützen könnten.
Man setzt sich mit seinen Mietern oder Mieteigentümern am besten zusammen und spricht die Vor- und Nachteile durch. Es gibt wie bereits erwähnt, Musterverträge für Anlagenbetreiber und ihre Teilnehmer, da diese allerdings im Regelfall keine nennenswerten Angaben zur Finanzierung und zu den fortlaufenden Kosten enthalten, empfiehlt es sich einen Rechtsbeistand so einen Vertrag zumindest prüfen zu lassen und dabei die wichtigsten Punkte zu klären.
Wer ist der Anlagenbetreiber, wer nimmt teil und was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme, mit welchen Kosten muss man rechnen, einmalig und laufend und wie ist bei einem Austritt aus dieser Gemeinschaft vorzugehen. Hat man sich auf einen Betreiber geeinigt, sucht dieser bei ebUtilities um eine Betreiberkennung an. Jeder in Österreich registrierte Energielieferant und/oder Netzbetreiber hat eine Kennnummer, eine EC Nummer die immer mit AT beginnt und von 6 Zahlen ergänzt wird z.B. AT112231 für eFriends Energy GmbH. Als Betreiber einer §16a Anlage erhält man eine GC Nummer, die die ebenfalls 6 Zahlen enthält. Um diese Nummer zu erhalten, muss man das Formular auf der Internetseite ausfüllen und eine Ausweiskopie bzw. eine Firmenbuchkopie übermitteln. Nach erfolgter Prüfung erhält man seine eigene GC Nummer, für diesen Schritt sollte man ungefähr 2 Wochen einplanen. Hat man seine eigene GC Nummer, muss man sich beim Netzbetreiber als Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage anmelden, die Formulare dafür bieten die meisten Netzbetreiber zum Download an. Gleichzeitig muss man sich mit dieser Nummer beim EDA Portal registrieren, da man über dieses die elektronischen Prozesse startet und empfängt und weil die monatlichen Verbrauchsdaten der Anlage und aller Teilnehmer dort zur Verfügung gestellt werden. Für diese beiden Schritte, Registrierung beim Netzbetreiber und am Portal würde ich auch mit ca. 2 Wochen einplanen.
Alle teilnehmenden Zählpunkte müssen eine Netzzusatzvereinbarung beim Netzbetreiber ausfüllen in welcher unter anderem die Auslesung der Viertelstundenwerte sowie die Datenweitergabe an den Betreiber geregelt sind. Ein smart Meter mit vollen Funktionen ist die technische Pflichtvoraussetzung für alle Anlagen. Konkret bedeutet dies, nur weil man eventuell schon einen Smart Meter hat, heißt das noch nicht das dieser auch volle Funktionen bietet. Sowohl Betreiber, also auch alle Teilnehmer haben das Recht auf einen Smart Meter, sofern diese noch keinen haben, wobei der Netzbetreiber bei der aktuellen Rechtslage 6 Monate Zeit für diesen Tausch hat. Leider hat der Netzbetreiber allerdings auch weitere 6 Monate Zeit, bis der Smart Meter auch volle Funktionen bietet. Dieser Punkt ist wesentlich auf euer Vorhaben als künftige Anlagenbetreiber.
Beide Fristen sollen gesetzlich auf jeweils 2 Monate reduziert werden, Garantie hat man aber in keinem Fall denn wenn ein Smart Meter aus technischen Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht "aktiv" wird, kann man sich zwar bei der zuständigen Behörde beschweren, kann der Netzbetreiber aber Gründe anführen die z.B. nicht in seiner Macht stehen, kann es auch mal etwas länger dauern. Wir gehen aber mal einfach davon aus, wir wären in Oberösterreich, dem einzigen Bundesland mit flächendeckenden Smart Metern die auch wirklich "Smart" sind.
Der nächste Schritt ist die Übermittlung der Verträge bzw. Vollmachten für seine Teilnehmer an den Netzbetreiber über das EDA Portal, gefolgt von der Registrierung. Das EDA-Portal stellt dazu ein Excelfile zur Verfügung, in welches zahlreiche Pflicht und Optionale Daten manuell erfasst werden müssen. Da die verschiedenen Felder farbig Gekennzeichnet sind kann man es auch ausdrucken und als moderne Kunst rahmen lassen. Spätestens jetzt wird klar wieso die Netzbetreiber, denen die EDA-Plattform gehört, diese Plattform kostenlos zur Verfügung stellen - denn man liefert diesen alle Daten genau wie diese es bestimmt haben. Ist etwas falsch oder unvollständig ausgefüllt kann man die Daten entweder nicht importieren oder die Prozesse werden vom Netzbetreiber vollautomatisch abgelehnt.
Auch für diesen Schritt sollte man mit ca. 2 Wochen einplanen, denn die Registrierung muss mindestens 5 AT vor dem gewünschten Startdatum erfolgen und kann max. 10 AT davor eingereicht werden. Mindestens 2 AT vor dem Start kann man dann die Aktivierung starten und ja, dass ist Ernsthaft ein eigener Schritt im Ablauf. Drücken wir uns die imaginären Daumen und gehen davon aus, alle Prozesse sind positiv durchgelaufen, denn der Fehlerfall und die Fehlersuche kann ziemlich kompliziert werden. Zum Glück gibt es einen wirklich freundlichen und kompetenten Helpdesk, allerdings nur per Email und dementsprechend sollte man zumindest beim ersten Versuch entweder länger vor dem gewünschten Startdatum beginnen oder aber nochmals mögliche Verzögerungen einplanen, eben weil die Registrierung den angeführten Fristen in Arbeitstagen vor dem Startdatum entspricht.
Mit der Bestätigung des Netzbetreibers betreibt man nun tatsächlich eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage, aber unsere Geschichte hört hier noch nicht auf. Änderungen wie z.B. das hinzukommen neuer Teilnehmer oder der Wegfall bestehende Teilnehmer müssen ebenfalls entsprechend der Fristen gemeldet werden. Über diesen Änderungsprozess kann man auch die Aufteilungsvariante in % neu verteilen oder aber das Aufteilungsmodell von statisch auf dynamisch ändern bzw. umgekehrt. Für den Fall, dass ein Teilnehmer sich beim Netzbetreiber abmeldet, im Regelfall durch einen Auszug, besteht die Möglichkeit, dass man als Anlagenbetreiber erst durch den Netzbetreiber über den Wegfall eines Teilnehmers in Kenntnis gesetzt wird. So sollte es zwar nicht sein, die Möglichkeit besteht allerdings, weswegen es mehr oder weniger zwei verschiedene Abmeldeprozesse gibt, einen durch den Betreiber selbst und einen durch den Netzbetreiber.
Zu guter Letzt, die Verbrauchsdaten, also was erzeugt wurde und was jeder einzelne Teilnehmer wann davon erhalten hat. Diese Daten werden dir als XML monatlich zur Verfügung gestellt. Auf der Homepage des EDA Portals kannst du dir ein Beispielfile herunterladen, wichtig ist dabei zu beachten, dass dieses File bisher nur als Excelfile zur Verfügung gestellt wird, weil man das besser "lesen" kann ohne spezielle Programme dazu. Leider erfahren die Beteiligten nur durch diese Daten bzw. die daraus erzeugte Abrechnung, was sie sich wirklich im Monat erspart haben, denn auf der "normalen" Energierechnung steht jeweils nur die Energiemenge die entweder als Überschuss eingeliefert wurde bzw. als Restnetzbezug benötigt wurde.
Was könnte man besser machen?
Mehr Aufteilungsmodelle
Die Aufteilungsvarianten statisch oder dynamisch scheinen vielleicht doch nicht das Gelbe vom Ei, insbesondere weil diese Beschränkung auch bei einer EEG zur Anwendung kommen wird, wäre ein Hybrid wesentlich sinnvoller im Sinne der Nutzung. Dabei würden alle Teilnehmer einen statischen Anteil erhalten und der Rest bzw. wenn man seinen Anteil nicht verbraucht, wird den anderen Teilnehmern dynamisch zur Verfügung gestellt. Das hört sich vielleicht ein bisschen nach Hippie Kommune an aber so ist es nicht gemeint, denn diese bezahlen dann einen fixen oder variablen Energiepreis an die anderen der durchaus höher als ein durchschnittlicher Energiepreis, aktuell ca. 8 Cent Netto, ausfallen kann weil sie sich im Gegenzug dafür die vollen Netzkosten sparen.
Eine andere Variante wäre die Aufteilung der Verbräuche und Mengen an einen Energielieferanten oder einen Clearing Spezialisten am Ende des Monats übergeben zu können, welcher die Gesamtmenge selbst pro Teilnehmer aufteilt. So etwas gibt es bereits bei virtuellen Zählpunkten die für Windparks genutzt werden. In diesem Fall erhält das Unternehmen die vom Netzbetreiber gezählten Mengen und teilt diese auf und retourniert sie an den Netzbetreiber der dann die Abrechnung legt.
Rechnungslegung durch den Netzbetreiber und nicht den Anlagenbetreiber
Das ein Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage eine Rechnung legen muss, ist schwer nachvollziehbar, warum macht das nicht der Netzbetreiber selbst? Der könnte dafür zu den 50 Cent, die man im Monat für die Aufteilung zahlt, nochmals 50 Cent verlangen für die Abrechnung. Wichtig ist hierbei zu wissen - der Netzbetreiber selbst hat ja alle Werte.
Quelle: efriends.at