Wofür sind welche Formen der Energie-Gemeinschaften gedacht?

PV-Module
Photovoltaik ist prädestiniert für die Energie-Gemeinschaften. Foto: eFriends

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs ist es erlaubt, die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz) zu nützen, dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers liegen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den „Nahebereich“ beschränkt. Im Stromnetz ist der Nahebereich einer EEG durch die Netzebenen bestimmt. Verwenden die Teilnehmer*innen der EEG denselben Bereich innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz), handelt es sich um den lokalen Bereich, wird die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und Netzebene 5 mit einbezogen um den regionalen Bereich.

Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.

Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings steht die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, das muss so auch in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Und was ist keine Energiegemeinschaft (EG)?

Das Wort „Energiegemeinschaft“ ist schon in aller Munde. Das EAG-Gesetzespaket definiert den Begriff ganz klar und sieht einige Einschränkungen vor.

Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft gründen. Jede EG benötigt zwei oder mehr Mitglieder.

Unternehmen (KMUs) können sich an EEGs beteiligen, die Teilnahme darf aber nicht ihr gewerblicher oder beruflicher Hauptzweck sein. Großunternehmen sind von der Teilnahme gänzlich ausgeschlossen.

Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen dürfen sich nicht an EEGs beteiligen, das gilt auch für Erzeuger, die von Energieunternehmen (Versorger, Lieferanten, Stromhändler) kontrolliert werden. Hinweis: In BEGs ist die Teilnahme von Energieversorgungsunternehmen möglich, in der Ausübung von Kontrolle sind diese aber stark eingeschränkt.

Die Kontrolle über Bürgerenergiegemeinschaften auszuüben ist nur natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen erlaubt. Mittel- und Großbetriebe sind davon ausgeschlossen.

Text übernommen vom © 2021 Klima- und Energiefonds

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